Satzung

Präambel

 

Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als notwendig, um getreu der vier Grundprinzipien – sozial, basisdemokratisch, ökologisch, gewaltfrei – ihr oberstes Ziel, den Schutz des Lebens und der Menschenrechte, zu verwirklichen.

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen in der Stadt Euskirchen an der politischen Willensbildung teil, insbesondere durch ihre Beteiligung an Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europaparlamentswahlen, um die im Parteiprogramm dargestellten Ziele zu verwirklichen. Transparenz der Parteiorganisation nach innen und außen ist Grundsatz. Ämterhäufung soll verhindert und dadurch eine direkte Einflussnahme und Kontrolle durch die Mitglieder der Partei gesichert werden.

 

§ 1 Name und Sitz

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Euskirchen (Grüne OV Euskirchen) ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Euskirchen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Euskirchen. Er hat seinen Sitz in Euskirchen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Euskirchen kann werden, wer in der Stadt Euskirchen seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

 

(2) Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Ortsverband erklärt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so hat der Vorstand dies gegenüber der/dem BewerberIn schriftlich zu begründen und der nächsten Ortsmitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die/der BewerberIn bei der Ortsmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet dann mit der Mehrheit der gültigen Stimmen über die Aufnahme.

 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Ortsvorstand zu erklären.

 

(4) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten schriftlichen Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

 

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste einer anderen Partei oder WählerInnenvereinigung wird als Austritt gewertet.

 

(6) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht nach den näheren Bestimmungen der Landesschiedsgerichtsordnung.

 

(7) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb seines bisherigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ist der neue Wohnsitz im Ausland und besteht dort kein Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, so bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen. Ansonsten kann in begründeten Ausnahmefällen ein Verbleib im Ortsverband auf Antrag durch Beschluss des Ortsvorstandes gewährt werden.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

   – an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen

      Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,

   – an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen,

   – im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen

      mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,

   – sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,

   – innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht

      auszuüben.

 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

   – die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN festgelegten Ziele zu

      vertreten,

   – die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,

   – seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Euskirchen im Stadtrat Euskirchen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der Ortsmitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 4 Organe des Ortsverbandes

 

Organe des Ortsverbandes sind

   – die Ortsmitgliederversammlung (OMV),

   – der Ortsvorstand (OVo).

 

§ 5 Die Ortsmitgliederversammlung

 

(1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung sind für den Ortsvorstand bindend und können nur durch die Ortsmitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung aufgehoben oder geändert werden.

 

(2) Die Ortsmitgliederversammlung beschließt über die politische Arbeit des Ortsverbandes. Sie kann Aufgaben an den Ortsvorstand delegieren; davon ausgenommen sind die Wahl und ggf. die Abwahl der Mitglieder des Ortsvorstandes, die Wahl und ggf. die Abwahl der Delegierten zum Kreisparteirat, die Wahl und ggf. die Abwahl der RechnungsprüferInnen, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Ortsvorstandes, die Entlastung des Ortsvorstandes, die Beschlussfassung über den Haushalt des Ortsverbandes, die Wahl der KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen, die Beschlussfassung über das Kommunalwahlprogramm, die Festlegung der Höhe der Mandatsbeiträge nach § 3(3), die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Ortsvorstand, der Erlass bzw. die Änderung von Satzung und ihr nachfolgender Ordnungen, die Benennung von Beauftragten und die Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes gemäß § 14(1) Satz 1.

 

(3) Die Ortsmitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Ortsmitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Ortsvorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Ortsmitgliederversammlung über die Entlastung des Ortsvorstandes.

 

(4) Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu einer Ortsmitgliederversammlung lädt der Ortsvorstand jedes Mitglied mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein.

 

(5) Der Ortsvorstand hat unverzüglich eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen oder die Ortsmitgliederversammlung dies beschließt.

 

(6) Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist eine Ortsmitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Ortsvorstand daraufhin mit verkürzter Ladungsfrist zu einer weiteren Ortsmitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einladen, die innerhalb von 14 Tagen nach der beschlussunfähigen Ortsmitgliederversammlung stattfindet. Diese Ortsmitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(7) Die Ortsmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Ortsmitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Ortsmitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Ortsmitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit ausgeschlossen. Eine mit verkürzter Ladungsfrist einberufene Ortsmitgliederversammlung kann keine Satzungsänderungen beschließen.

 

§ 6 Der Ortsvorstand

 

(1) Der Ortsvorstand besteht aus

   – zwei gleichberechtigten SprecherInnen, davon mindestens eine Frau,

   – dem/der KassiererIn,

   – drei BeisitzerInnen.

 

(2) Die beiden SprecherInnen und die/der KassiererIn bilden den geschäftsführenden Ortsvorstand (GF-OVo). Dieser führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Ortsmitgliederversammlung. Er vertritt den Ortsverband nach § 26(2) BGB.

 

(3) Der Ortsvorstand wird von der Ortsmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Ortsvorstandsamt bekleiden. Der gesamte Ortsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Ortsmitgliederversammlung abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung angekündigt worden ist.

 

(4) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(5) Nachwahlen zum Ortsvorstand sind bei der nächsten Ortsmitgliederversammlung durchzuführen. Wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ausscheidet, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 7 Delegierte im Kreisparteirat

 

(1) Die Ortsmitgliederversammlung wählt pro angefangene 20 Mitglieder des Ortsverbandes eineN DelegierteN für die Dauer von zwei Jahren in den Kreisparteirat. Sie kann darüber hinaus Ersatzdelegierte wählen.

 

(2) Die Delegierten des Ortsverbandes im Kreisparteirat sind an die Beschlüsse der Organe gebunden. Gleiches gilt für die Ersatzdelegierten.

 

(3) Einzelne Delegierte oder Ersatzdelegierte des Ortsverbandes im Kreisparteirat können jederzeit von einer Ortsmitgliederversammlung abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung angekündigt worden ist.

 

§ 8 Offenes grünes Treffen

 

(1) Zwischen den Ortsmitgliederversammlungen finden regelmäßig offene grüne Treffen statt, die dem politischen Meinungsaustausch vor allem innerhalb des Ortsverbandes dienen.

 

(2) Der Ortsvorstand, die Stadtratsfraktion sowie die Delegierten des Ortsverbandes im Kreisparteirat berichten beim offenen grünen Treffen regelmäßig über wichtige Entwicklungen.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

 

(1) Die Ortsmitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mindestens zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind hierbei auch die RechnungsprüferInnen des Kreisverbandes, sofern nicht Absatz 2 entgegensteht.

 

(2) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Ortsvorstandsamt bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

 

(3) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Ortsvorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Ihnen ist insbesondere jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.

 

(4) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Ortsvorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

 

(5) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Ortsmitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

 

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

 

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit es nicht durch Gesetz oder Satzung anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch dort niemand diese Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang zwischen den KandidatInnen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen des zweiten Wahlgangs statt. Erhält auch im dritten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist die Wahl insgesamt zu wiederholen.

 

(3) Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch bei Nachwahlen mit der Neuwahl.

 

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

 

§ 11 Mindestparität

 

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

 

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

 

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

 

§ 12 Datenschutz

 

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Ortsvorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

(2) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

(1) Diese Satzung kann von der Ortsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung aufzuführen.

 

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltener Einladungsfrist gemäß § 5(4) Satz 2 möglich.

 

§ 14 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein solcher Beschluss ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist gemäß § 5(4) Satz 2 möglich und nur dann, wenn ein entsprechender Antrag der Einladung beigefügt war. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung.

 

(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Euskirchen, der es treuhänderisch verwaltet.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

(2) Änderungen der Satzung treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung (§ 13) in Kraft.

 

 

Diese Satzung wurde auf der Ortsmitgliederversammlung am 31.08.2012 einstimmig beschlossen.